Rechtsprechung
   FG Hamburg, 12.10.2017 - 1 K 54/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,55331
FG Hamburg, 12.10.2017 - 1 K 54/15 (https://dejure.org/2017,55331)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2017 - 1 K 54/15 (https://dejure.org/2017,55331)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - 1 K 54/15 (https://dejure.org/2017,55331)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,55331) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerberaterprüfung: Verfahrensfragen und Prüfung von Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 21.01.2015 - XI B 88/14

    Keine Steuerermäßigung bei Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zweck der

    Auszug aus FG Hamburg, 12.10.2017 - 1 K 54/15
    Insoweit muss das Gleiche gelten wie in der Situation, dass ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt; in dieser Situation ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt (vergleiche BFH Beschlüsse vom 21.01.2015, XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864; vom 17.02.2011, IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996; BVerwG Beschluss vom 22.05.2006, 10 B 9/06, NJW 2006, 2648).

    Deshalb müsse derjenige, der sich darauf berufe, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen (vergleiche BFH Beschlüsse vom 21.01.2015, XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864; vom 17.02.2011, IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996).

    Allein aus der Tatsache, dass ein Richter die Augen geschlossen gehabt habe, ergäbe sich nicht, dass er wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht hätte aufnehmen können (BFH Beschluss vom 21.01.2015, XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864).

  • BFH, 17.02.2011 - IV B 108/09

    Schlafender Richter - Zur Darlegung des Verfahrensmangels - Grundsätzliche

    Auszug aus FG Hamburg, 12.10.2017 - 1 K 54/15
    Insoweit muss das Gleiche gelten wie in der Situation, dass ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt; in dieser Situation ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt (vergleiche BFH Beschlüsse vom 21.01.2015, XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864; vom 17.02.2011, IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996; BVerwG Beschluss vom 22.05.2006, 10 B 9/06, NJW 2006, 2648).

    Deshalb müsse derjenige, der sich darauf berufe, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen (vergleiche BFH Beschlüsse vom 21.01.2015, XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864; vom 17.02.2011, IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996).

    Im BFH-Beschluss vom 17.02.2011, IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996 bezieht der BFH dabei ein, dass während der mündlichen Verhandlung die dort anwesenden Beteiligten, also der Prozessbevollmächtigte der Kläger und der Vertreter des Finanzamtes, keinen Anlass gesehen hätten, den Vorsitzenden auf den (angeblich) schlafenden ehrenamtlichen Richter hinzuweisen, sondern die Kläger ihre Einwände erst zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung erhoben hätten.

  • BFH, 05.04.2017 - III B 122/16

    Selbstentscheidung des abgelehnten Richters

    Auszug aus FG Hamburg, 12.10.2017 - 1 K 54/15
    Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (ständige Rechtsprechung, Bundesfinanzhof (BFH) Beschlüsse vom 05.04.2017, III B 122/16, BFH/NV 2017, 1047; vom 02.03.2017, XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748).

    Ist in Ausnahmefällen das Ablehnungsgesuch jedoch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, so kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ohne dessen vorherige dienstliche Äußerung zurückgewiesen werden (vergleiche BFH Beschlüsse vom 05.04.2017, III B 122/16, BFH/NV 2017, 1047; vom 02.03.2017, XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 15.08.2017, 4 BN 22/17, juris; BVerfG Beschlüsse vom 07.07.2017, 1 BvR 805/17, juris; vom 15.08.2017, 2 BvC 67/14, juris; vom 16.09.2017, 1 BvR 1526/17, juris; vom 06.05.2010, 1 BvR 96/10, juris).

    Die Ablehnung der Terminsverlegungsanträge der Klägerin mit der daraus nach ihrer Auffassung folgenden Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör reicht als Begründung eines Ablehnungsantrages nicht aus, da keine (zusätzlichen) Umstände dargetan oder ersichtlich sind, die über die nach Auffassung der Klägerin fehlerhafte Rechtsanwendung hinausgehen (wie z. B. in der Entscheidung des BFH vom 05.04.2017, III B 122/16, BFH/NV 2017, 1047).

  • BVerwG, 22.05.2006 - 10 B 9.06

    Besetzungsrüge; schlafender Richter; Darlegungserfordernis; Verfahrensmangel;

    Auszug aus FG Hamburg, 12.10.2017 - 1 K 54/15
    Insoweit muss das Gleiche gelten wie in der Situation, dass ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt; in dieser Situation ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt (vergleiche BFH Beschlüsse vom 21.01.2015, XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864; vom 17.02.2011, IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996; BVerwG Beschluss vom 22.05.2006, 10 B 9/06, NJW 2006, 2648).

    Gemäß Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 22.05.2006, 10 B 9/06, NJW 2006, 2648 gehört zu dem erforderlichen Vortrag die genaue Angabe des Zeitpunktes, der Dauer und der Einzelheiten des gerügten Verhaltens des Richters.

  • FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11

    Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung 2010; Anspruch auf

    Auszug aus FG Hamburg, 12.10.2017 - 1 K 54/15
    Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 15.12.2011, 6 K 59/11, EFG 2012, 1090 außerdem einen erheblichen Mangel der mündlichen Prüfung bejaht, wenn eine Augenkrankheit eines Prüfers und der im Zusammenhang damit vermittelte Eindruck geschlossener Augen den Prüflingen nicht rechtzeitig mitgeteilt werde und dadurch Irritationen entstehen bzw. nicht vermieden werden, die die Konzentrationsfähigkeit der Prüflinge beeinträchtigen könnten; in dem Fall ging es um geschlossene Augen und nach vorne nickende (zuckende) Kopfbewegungen.

    Auch wenn ein solcher Vorgang nicht zu den Dingen gehört, die gemäß § 26 Abs. 8 DVStB unverzüglich, spätestens bis zum Ende der mündlichen Prüfung, geltend gemacht werden müssen (vergleiche FG Niedersachsen Urteil vom 15.12.2011, 6 K 59/11, EFG 2012, 1090), hätte es doch nahegelegen, spätestens bei der Mitteilung des Prüfungsergebnisses auf diesen Umstand hinzuweisen.

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus FG Hamburg, 12.10.2017 - 1 K 54/15
    Die Klägerin erhebt unter Anknüpfung an die grundlegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83) Einwendungen gegen die Bewertung der Klausuren Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete (gemischte Klausur) sowie Buchführung und Bilanzwesen und gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung.

    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 17.04.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34 zur gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen in juristischen Staatsprüfungen bedürfen zur Wahrung der Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG die Leistungsanforderungen in einer für die Aufnahme eines Berufs erforderlichen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, einer gesetzlichen Grundlage; die Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein.

  • BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10

    Zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im Richterablehnungsverfahren aufgrund

    Auszug aus FG Hamburg, 12.10.2017 - 1 K 54/15
    Ist in Ausnahmefällen das Ablehnungsgesuch jedoch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, so kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ohne dessen vorherige dienstliche Äußerung zurückgewiesen werden (vergleiche BFH Beschlüsse vom 05.04.2017, III B 122/16, BFH/NV 2017, 1047; vom 02.03.2017, XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 15.08.2017, 4 BN 22/17, juris; BVerfG Beschlüsse vom 07.07.2017, 1 BvR 805/17, juris; vom 15.08.2017, 2 BvC 67/14, juris; vom 16.09.2017, 1 BvR 1526/17, juris; vom 06.05.2010, 1 BvR 96/10, juris).

    Wird ein Ablehnungsgesuch auf den bloßen Vorwurf der falschen Rechtsanwendung - die grundsätzlich mit den vorgesehenen Rechtsmitteln geltend zu machen ist - ohne Hinzutreten eines besonderen, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigenden Umstandes gestützt, so ist es schon aus diesem formalen Grund unzulässig (vergleiche BVerfG Beschluss vom 06.05.2010, 1 BvR 96/10, juris).

  • BFH, 02.03.2017 - XI B 81/16

    Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch - Schlüssige Darlegung der

    Auszug aus FG Hamburg, 12.10.2017 - 1 K 54/15
    Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (ständige Rechtsprechung, Bundesfinanzhof (BFH) Beschlüsse vom 05.04.2017, III B 122/16, BFH/NV 2017, 1047; vom 02.03.2017, XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748).

    Ist in Ausnahmefällen das Ablehnungsgesuch jedoch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, so kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ohne dessen vorherige dienstliche Äußerung zurückgewiesen werden (vergleiche BFH Beschlüsse vom 05.04.2017, III B 122/16, BFH/NV 2017, 1047; vom 02.03.2017, XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 15.08.2017, 4 BN 22/17, juris; BVerfG Beschlüsse vom 07.07.2017, 1 BvR 805/17, juris; vom 15.08.2017, 2 BvC 67/14, juris; vom 16.09.2017, 1 BvR 1526/17, juris; vom 06.05.2010, 1 BvR 96/10, juris).

  • BVerwG, 15.08.2017 - 4 BN 22.17

    Verfahrensermessen des Normenkontrollgerichts; Verlust des Ablehnungsrechts wegen

    Auszug aus FG Hamburg, 12.10.2017 - 1 K 54/15
    Ist in Ausnahmefällen das Ablehnungsgesuch jedoch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, so kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ohne dessen vorherige dienstliche Äußerung zurückgewiesen werden (vergleiche BFH Beschlüsse vom 05.04.2017, III B 122/16, BFH/NV 2017, 1047; vom 02.03.2017, XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 15.08.2017, 4 BN 22/17, juris; BVerfG Beschlüsse vom 07.07.2017, 1 BvR 805/17, juris; vom 15.08.2017, 2 BvC 67/14, juris; vom 16.09.2017, 1 BvR 1526/17, juris; vom 06.05.2010, 1 BvR 96/10, juris).

    Eine solche Selbstentscheidung des abgelehnten Richters ist vor dem Hintergrund der Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG) nur dann und insoweit gerechtfertigt, wie die durch den gestellten Ablehnungsantrag erforderliche Entscheidung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters und damit keine Entscheidung in eigener Sache voraussetzt, sondern der Verhinderung eines offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechtes für sachfremde Zwecke dient oder eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch darstellt (vergleiche BVerwG Beschluss vom 15.08.2017, 4 BN 22/17, juris; Hessisches Landessozialgericht (LSG) Beschluss vom 14.08.2017, L 9 SF 37/17 AB, juris).

  • BFH, 30.01.2008 - V B 72/06

    Zu den Gründen für die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung

    Auszug aus FG Hamburg, 12.10.2017 - 1 K 54/15
    Jedoch stellt ein Wechsel des Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung nur dann einen Grund zur Terminänderung dar, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet wird oder zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt (vergleiche BFH Beschlüsse vom 25.03.2013, VII B 85/12, BFH/NV 2013, 1105; vom 21.07.2011, IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904; vom 30.01.2008, V B 72/06, BFH/NV 2008, 812; Finanzgericht (FG) München Urteil vom 23.07.2012, 14 K 2389/10, juris; FG Saarland Urteil vom 21.06.2011, 1 K 1196/08, EFG 2011, 1926).

    Etwaige Gründe für den Wechsel des Prozessbevollmächtigten kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung sind darzulegen und vom Gericht ist zu berücksichtigen, ob der Kläger es versäumt hat, rechtzeitig einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bestellen (vergleiche z. B. BFH Beschlüsse vom 21.07.2011, IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904; vom 30.01.2008, V B 72/06, BFH/NV 2008, 812; FG München Urteil vom 23.07.2012, 14 K 2389/10, juris; Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 04.11.2014, L 4 R 233/12, juris).

  • BFH, 21.07.2011 - IV B 99/10

    Wirksambleiben einer Ladung nach Widerruf einer Prozessbevollmächtigung - Keine

  • LSG Hessen, 24.08.2017 - L 9 SF 37/17
  • FG München, 23.07.2012 - 14 K 2389/10

    Zuschätzung von Umsätzen

  • BFH, 15.04.2015 - I R 44/14

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn

  • BFH, 30.11.2011 - I R 100/10

    Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt - Bilanzierung von

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 13/04

    Keine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen wegen

  • BFH, 20.10.2004 - I R 11/03

    Passivierung bei Rangrücktritt und so genannter "haftungsloser" Darlehen -

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.10.1997 - I 107/96
  • BFH, 19.05.2016 - X R 14/15

    Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung

  • BFH, 26.07.2007 - VI R 68/04

    Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei einem Einkunftsmillionär

  • BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98

    Grundsätze für die Steuerberaterprüfung

  • BFH, 18.12.1986 - I R 49/83

    Verwaltungsakt - Außenprüfung - Festlegung des Prüfungsbeginns -

  • BVerfG, 07.07.2017 - 1 BvR 805/17

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Beitragserhebung auf

  • BFH, 12.01.2016 - VII B 79/15

    Richtige Antworten oder Lösungen dürfen bei der Steuerberaterprüfung nicht als

  • BVerfG, 15.08.2017 - 2 BvC 67/14

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch und erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde

  • BFH, 25.03.2013 - VII B 85/12

    Terminverlegung wegen Verhinderung eines zweiten Prozessbevollmächtigten,

  • FG Saarland, 21.06.2011 - 1 K 1196/08

    Eigenmächtige erhöhte Lohnauszahlungen eines Personalsachbearbeiters an sich

  • LSG Thüringen, 28.03.2007 - L 1 U 809/02

    Ablehnung einer Terminsverlegung und Rechtsmissbräuchlichkeit von

  • BVerfG, 16.09.2017 - 1 BvR 1526/17

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung

  • LSG Sachsen, 04.11.2014 - L 4 R 233/12
  • BFH, 29.06.2018 - VII B 189/17

    Zur Sachaufklärungspflicht des FG bei Anfechtung der Steuerberaterprüfung wegen

    Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2017 1 K 54/15 aufgehoben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht